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Zur Abrechenbarkeit von MRT-Untersuchungen des Herzens nach der GOP 34430 EBM

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge und Rechtsanwalt Tilmann Kirsch | | Publikationen

in: RöFo 10/2023, S. 945-950

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat sich mit Urteil vom 28.09.2022 mit der Frage der Abrechenbarkeit kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 34430 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für vertragsärztliche Leistungen beschäftigt. Die Entscheidung verwundert insofern etwas, als das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 02.04.2014 festgeestellt hatte, dass kernspintomographische Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind.

In diesem RöFo-Beitrag gehen wir ausführlich auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ein und erläutern anhand dessen die Abrechenbarkeit von MRT-Untersuchungen des Herzens sowie die Folgen des Urteils für die Praxis.

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