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Privatärztlicher Vergütungsanspruch für MRT-Leistungen durch Fachärzte für Orthopädie – Anmerkungen zum Urteil des BayObLG

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge | | Publikationen

in: RöFo 05/2022, S. 570-574

In einem aktuellen Urteil vom 18.01.2022 (Az.:1 Z RR 40/20) hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschieden, dass ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie berechtigt ist, Leistungen der Magnetresonanztomografie (MRT) zu erbringen und gegenüber Privatpatienten abzurechnen. Damit wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.01.2020 (Az.: 5 U 634/18) in der Revisionsinstanz bestätigt, welches diese Auffassung bereits ebenfalls vertreten hatte.

Zugleich stellt das BayObLG weitergehend fest, dass Fachärzte berechtigt sind, ärztliche Leistungen auch außerhalb der eigenen Fachgebietsgrenzen zu erbringen und nach der GOÄ abzurechnen. Die Entscheidung reduziert fachärztliche Tätigkeiten auf das Niveau der Approbation und stellt damit die Prinzipien der ärztlichen Weiterbildung grundsätzlich in Frage.

In dem konkreten Fall hatte eine private Krankenversicherung auf Honorarrückzahlung für MRT-Leistungen geklagt, die ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erbracht und mit dem Patienten abgerechnet hatte, ohne allerdings die Zusatzbezeichnung „MRT-fachgebunden“ nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der Bayerischen Landesärztekammer zu besitzen.

Das BayObLG begründete die Zurückweisung des von der Versicherung erhobenen Rückzahlungsanspruchs insbesondere damit, dass Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (BayHKaG), der die ärztliche Tätigkeit auf die Gebietsbezeichnung einschränkt, kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt und daher der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) auch nicht als nichtig anzusehen ist. Das Gericht sah keinen Anlass, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie tatsächlich über eine fachliche Qualifikation zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen verfügte, die hinsichtlich der theoretischen und praktischen Anforderungen mit der Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden“ vergleichbar sind.

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