Zum Hauptinhalt springen

Individuelle Gesundheitsleistungen in der Radiologie

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge und Rechtsanwältin Christiane Dieckmann | | Publikationen

in: RöFo 10/2022, S. 1162-1167

Seit Einführung des Konzepts der individuellen Gesundheitsleistungen durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Jahr 1987 hat sich der Begriff der sogenannten IGeL-Leistung als Bezeichnung für ambulante, vom gesetzlich versicherten Patienten selbst zu zahlenden Wunschleistungen etabliert.

Diese Leistungen werden weder zentral erfasst, noch gibt es eine vollständige Auflistung aller Leistungen sowie deren konkreter Kosten. Um den Versicherten einerseits ein wissenschaftlich fundiertes Informationsportal zu bieten und andererseits Transparenz in das Angebot auf dem Markt zu bringen, hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) (seit dem 01.01.2022 Medizinischer Dienst Bund) das Projekt „IGeL-Monitor“ (https://www.igel-monitor.de) im Jahr 2012 ins Leben gerufen. Er soll Versicherte umfassend informieren und diese bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützen.

Soweit Ärzte ihren Patienten IGeL-Leistungen anbieten sind insbesondere im Hinblick auf § 128 Abs. 5a SGB V einige Rahmenbedingungen zu beachten. Denn gemäß § 128 Abs. 5a SGB (gleichlautend mit § 18 Abs. 8 Satz 1 BMV-Ä) verstoßen Vertragsärzte, „die […] Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, […] gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.“

In der Radiologie stellen Igel-Leistungen eher die Ausnahme dar, zumal für die Durchführung von radiologischen Leistungen zusätzlich die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu beachten sind. Insbesondere für den Bereich von sog. Früherkennungsmaßnahmen mittels Röntgenstrahlen sieht § 84 Abs. 1 StrlSchG vor, dass diese nur zulässig sind, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dies vorsieht (§ 84 Abs. 2 StrlSchG).

Zum Beitrag