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Die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der interventionellen Radiologie für einen Facharzt für Gefäßchirurgie

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge und Rechtsanwalt Hendrik Hörnlein | | Publikationen

in: RöFo 04/2023, S. 343-347

Das Fachgebiet der Radiologie sieht sich immer wieder Bestrebungen von Ärzten anderer Gebiete ausgesetzt, Leistungen erbringen und abrechnen zu können, obwohl diese Leistungen dem Gebiet der Radiologie zuzurechnen sind. Dies gilt für die Bestrebungen von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie MRT-Untersuchungsleistungen nach Maßgabe der GOÄ abzurechnen (Vgl. Wigge, Röfo 2023, 71; Wigge, MedR 2021, 151) oder von Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie Leistungen der Computertomographie erbringen zu können. Aber auch bei anderen radiologischen Kernleistungen sind derartige Angriffe von Ärzten anderer Gebiete wiederkehrend zu verzeichnen.

Besondere Anforderungen an die Erbringung radiologischer Leistungen gelten in der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu können Abrechnungsgenehmigungen für zahlreiche radiologische Leistungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V i.V.m. der jeweils einschlägigen Qualitätssicherungsvereinbarung ausschließlich Fachärzten für Radiologie erteilt werden. Dieser Vorbehalt gilt gemäß § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V insbesondere für medizinisch-technische Leistungen, die den Fachärzten vorbehalten sind, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Für den Bereich der Magnetresonanztomographie hatte das Bundessozialgericht (BSG) im Jahre 2006 entschieden (BSG, Urteil vom 11.10.2006, Az.: B 6 KA 1/05 R), dass ein Kardiologe, der kernspintomographische Untersuchungen der Herzregion durchführen wolle, einer Genehmigung nach der Kernspintomographie-Vereinbarung (Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)) bedürfe. Diese könne nicht erteilt werden, wenn der Kardiologe keine Weiterbildung in radiologischer Diagnostik absolviert habe. Darüber hinaus könnten die Vorgaben der Kernspintomographie-Vereinbarung hinsichtlich der Qualifikation des Antragstellers nicht durch ein Kolloquium ersetzt werden (Vorrang des Qualifikationsnachweises (BSG, Urteil vom 11.10.2006, Az.: B 6 KA 1/05 R, Rn. 34)). Zudem hatte bereits im Jahr 2005 das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) darüber zu entscheiden (LSG NRW, Urteil vom 11.05.2005, Az.: L 11 KA 130/03), ob einem Internisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie und Angiologie eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistung im Rahmen des ambulanten Operierens „perkutane, transluminale Dilatation und Rekanalisation der Arterien mit Ausnahme der Coronararterien, einschließlich der Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung während des Eingriffs (PTA)“ zu erteilen sei und dies abgelehnt. Denn die Leistung war nach der maßgeblichen Weiterbildungsordnung (WBO) für den Internisten fachfremd (LSG NRW, Urteil vom 11.05.2005, Az.: L 11 KA 130/03, Rn. 23 ff.). Maßgeblich für die Fachgebietsbeschränkung ist nach Ansicht des BSG die aktuelle Weiterbildungsordnung der für den Vertragsarztsitz örtlich zuständigen Landesärztekammer, nicht hingegen die Weiterbildungsordnung, aufgrund der der Arzt seine Facharztanerkennung absolviert hat (BSG, Urteil vom 15.07.2020, Az.: B 6 KA 19/19 R, Rn. 20).

In diese Entscheidungen reiht sich das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 28.09.2022 (Az.: L 3 KA 1/21) ein, wobei sich das Urteil weniger mit der Fachfremdheit der Leistungen, sondern vielmehr mit der Auslegung sowie Wirksamkeit der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie  (Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) in der Fassung vom 31. August 2010 (im Folgenden: QS-Vereinbarung)) als einschlägige Rechtsgrundlage auseinandersetzt.

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