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Beschränkung von zugelassenen Krankenhäusern als Gründer von MVZ – Teil 1

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge und Rechtsanwalt Hendrik Hörnlein | | Publikationen

in: KrV 01/2024, S. 7-11

Der Beitrag setzt sich mit dem seitens der Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erarbeiteten Antrag auf Entschließung des Bundesrates zur „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes" und dem Positionspapier der Bundesärztekammer zum Regelungsbedarf für Medizinische Versorgungszentren zur Begrenzung der MVZ-Übernahme durch fachfremde Finanzinvestoren und zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und umfassenden ambulanten Versorgung auseinander. Dabei werden die besonders eingriffsintensiven Regulierungsvorschläge zu der Einschränkung der Gründung und des Betriebs von Medizinischen Versorgungszentren durch zugelassene Krankenhäuser gemäß §§ 107, 108 SGB V erörtert und einer rechtlichen Bewertung zugeführt. Teil 1 befasst sich mit den bisherigen Regulierungen von MVZ sowie den Vorschlägen eines sogenannten Regional- sowie eines Fachbezuges von MVZ, deren berechtigter Gründer i. S. d. § 95 Abs. 1a S.1 SGB V ein zugelassenes Krankenhaus ist.

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