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Anforderungen an eine 24-stündig verfügbare computertomographische Bildgebung im Rahmen des gestuften Systems von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge | | Publikationen

in: RöFo 09/2023, S. 844-853

Durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vom 10.12.2015 wurden die Anforderungen an die Notfallstrukturen in den Krankenhäusern gesetzlich neu geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bis zum 31.12.2016 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung zu beschließen. Hierbei sollten für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festgelegt werden. Mit Beschluss vom 19.04.2018 hat der G-BA Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern erlassen, die am 19.05.2018 in Kraft getreten sind.

In diesem RöFo-Beitrag gehen wir ausführlich auf den Beschluss des G-BA ein und erläutern anhand dessen die Vorgaben des gestuften Systems von Notfallstrukturen sowie die Anforderungen nach StrlSchG und StrSchV an die Durchführung computertomographischer Untersuchungen.

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