Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen nach der GOÄ durch juristische Personen? - Rechtsfolgen des BGH-Urteils vom 04.04.2024 für niedergelassene Ärzte
Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge und Rechtsanwältin Karina Jentsch
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in: RöFo 07/2024, S. 751 - 758
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2024 (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az.: III ZR 38/23) einen jahrelangen Streit über die Frage, ob Krankenhäuser und andere juristische Personen wie MVZ-GmbH sich auch bei ambulanten Leistungen ihrer angestellten Ärzte an die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) halten müssen, höchstrichterlich geklärt. Das Urteil des BGH dürfte wegweisend sein und juristischen Personen wie Krankenhäusern oder MVZ-GmbH Rechtssicherheit bieten bei der Frage, ob das Entgelt für ambulante ärztliche Leistungen beispielsweise in Pauschalvereinbarungen geregelt werden kann oder ob die Regelungen der GOÄ zwingend Anwendung finden.