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Ärztliche Schwerpunktkompetenzen

Bei bestimmten Facharztgebieten ergeben sich aufgrund ihrer Spezialisierung im Rahmen der Beratung und Vertretung Besonderheiten in medizinischer und rechtlicher Hinsicht. Durch jahrelange Tätigkeit, Publikationen und Engagement in den einschlägigen Interessenverbänden haben wir uns die für diese Facharztgebiete erforderlichen Kenntnisse angeeignet.

a. Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie

In medizinischer Hinsicht sind die methodendefinierten Fachgebiete der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie insbesondere geprägt durch die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen. Daher stehen bei ihnen erhebliche Investitionen in Großgeräte im Vordergrund, die sich langfristig amortisieren müssen.

Die Fachgebiete der Radiologie, Nuklearmedizin oder Strahlentherapie weisen daneben vertragsarztrechtlich die Besonderheit auf, dass sie einem Überweisungsvorbehalt unterliegen, sodass die von ihnen veranlassten Leistungen in geringerem Maße zu Mengenausweitungen führen und durch das Mehraugenprinzip einem erhöhten Qualitätsstandard unterliegen.

Daneben sind im Praxisalltag die hohen rechtlichen Anforderungen des Strahlenschutzrechts nach dem StrlSchG und der StrlSchV zu erfüllen. Dies sind insbesondere rechtliche Anforderungen an den erstmaligen Betrieb von Geräten, dem Umgang mit radioaktiven Stoffen und fortlaufend zu erfüllende Vorgaben zum Schutz der Patienten, des Personals und der Allgemeinheit.

Besondere Fragestellungen ergeben sich regelmäßig bei der Leistungserbringung mittels Teleradiologie, bei der Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening oder der sektorenübergreifenden Kooperation mit stationären Leistungserbringern.

b. Augenheilkunde

Die Fachärzte für Augenheilkunde gehören einer Arztgruppe an, deren Tätigkeitsschwerpunkte neben der üblichen diagnostischen und therapeutischen Behandlung, in erheblichen Maße durch die Vornahme von ambulanten Operationen geprägt ist. Hierdurch ergibt sich die Notwendigkeit von Investitionen in ophthalmologische Gerätschaften und Einrichtungen, aber auch der Kooperation mit Krankenhäusern und die Bildung von größeren Organisationseinheiten, wie spezialisierte Zentren oder Tageskliniken, um im Wettbewerb mit den Konkurrenten bestehen zu können.

c. Innere Medizin, insbesondere Nephrologie

Ein besonderer Schwerpunkt der Ärzte für Innere Medizin und Nephrologie besteht in der Behandlung dialysepflichtiger Patienten, häufig in Kooperation mit einem Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen. Die ambulante Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten in der GKV erfolgt auf Basis eines zu genehmigenden Versorgungsauftrages nach der Anlage 9.1 BMV-Ä. Hierzu sind besondere Anforderungen an die ärztliche Fachkunde sowie Anforderungen an die Betriebsstätte und an die wirtschaftliche Versorgungsstruktur zu erfüllen. In Erfüllung dessen werden regelmäßig langfristige Kooperationen mit nichtärztlichen Dialyseleistungserbringern eingegangen, die nach den Vorgaben der nach der Anlage 9.1 BMV-Ä besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen und daher rechtskonform zu gestalten sind.

d. Frauenheilkunde, Schwerpunkt Reproduktionsmedizin

Im Bereich der Reproduktionsmedizin besteht neben der Beachtung der Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung nach § 121a SGB V das Erfordernis der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch die zuständige landesspezifische Behörde. Gerade der Erhalt und der Fortbestand der Genehmigung ist für viele Mandanten ein wesentliches Hindernis bei der Praxisgründung und im Rahmen der Praxisnachfolge. Mandanten im Bereich der Reproduktionsmedizin nehmen insbesondere unsere Expertise zur rechtlichen Ausgestaltung der Gründung von MVZ und dem Erhalt der behördlichen Genehmigung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung in Anspruch.

e. Zahnheilkunde

Im Bereich der Zahnheilkunde gelten keine Zulassungsbeschränkungen. Gleichzeitig sind die Leistungsansprüche der gesetzlich Versicherten im Vergleich zu sonstigen Arztgruppen beschränkter und die gesondert abrechenbaren Leistungen damit höher. Zudem werden Zahnarztpraxen vermehrt in der Kooperationsform des MVZ betrieben. Mandanten im Bereich der Zahnheilkunde nehmen daher in diesem Zusammenhang, insbesondere unsere Expertise zur rechtlichen Ausgestaltung der Gründung von MVZ und der Abrechnung von zahnärztlichen Honoraren in Anspruch.