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Zum privatärztlichen Vergütungsanspruch von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie für Magnetresonanztomographien – Urteil des OLG Frankfurt vom 02.06.2022

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge | | Publikationen

in: RöFo 01/2023, S. 71-74

Über mehrere zivilgerichtliche Urteile, die die Auffassung vertreten haben, dass die privatärztliche Durchführung und Abrechnung von Magnetresonanztomographien durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie zulässig ist, hatten wir in der RöFo bereits mehrfach berichtet (RöFo 2020, 100 ff.; 199 ff.; RöFo 2020, 1219 ff.; RöFo 2022, 570 ff.). In den Beiträgen wurden insbesondere die Entscheidungen des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg) vom 09.01.2020 (Az.: 5 U 634/18) und die hierauf beruhende Revisionsentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 18.01.2022 (Az.:1 Z RR 40/20) besprochen. In beiden Entscheidungen war die Erbringung privatärztlicher Leistungen der Magnetresonanztomographie (MRT) durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie als rechtmäßig angesehen worden.

Zur Begründung hatten beide Gerichte darauf abgestellt, dass MRT-Leistungen für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie nach der Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer nicht fachgebietsfremd seien. Soweit dies der Fall sein sollte, würde Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (BayHKaG), der die Verpflichtung zur Einhaltung der ärztlichen Fachgebietsgrenzen vorschreibe, nicht zu einer Nichtigkeit des Behandlungsvertrages oder einer Unwirksamkeit des Vergütungsanspruchs führen, da die Regelung in Art. 34 Abs. 1 BayHKaG nach Auffassung der Gerichte kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sei. Eine Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit auf das eigene Fachgebiet werde durch Art. 34 Abs. 1 BayHKaG nicht ausnahmslos, sondern nur „grundsätzlich“ gefordert. Damit sei auch der Abschluss eines wirksamen Behandlungsvertrages über fachgebietsfremde Leistungen möglich.  

Beide Gerichte haben sich nicht näher mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie tatsächlich über eine fachliche Qualifikation zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen verfügt, die hinsichtlich der theoretischen und praktischen Anforderungen mit der Zusatzweiterbildung Magnetresonanztomographie – fachgebunden vergleichbar sind.

In einer weiteren Entscheidung zu diesem Themenkomplex hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 02.06.2022 (Az.: 22 U 131/20) diese Rechtsauffassung bestätigt, sich aber mit der Frage auseinandergesetzt, welche Qualifikationsanforderungen an Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie oder andere Facharztgruppen zu stellen sind, die MRT-Leistungen privatärztlich erbringen und abrechnen wollen.

In dem Klageverfahren vor dem OLG Frankfurt hatte ein privater Krankenversicherer für seine Versicherungsnehmer die Rückzahlung ärztlicher Honorare für Leistungen geltend gemacht, die diese als niedergelassene Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis in den Jahren 2011 bis 2016 mit Hilfe eines in ihrer Praxis aufgestellten MRT durchgeführt hatten.

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