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Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge | | Publikationen

in: RöFo 01/2022, S. 105-113

Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gehört zu den wesentlichen Merkmalen des Arztberufes. Danach darf sich der Arzt bei der Wahl der richtigen Therapie für seine Patienten allein von medizinischen Gesichtspunkten und individuellen Bedürfnissen des Patienten leiten lassen. Eigene wirtschaftliche Interessen dürfen dabei keine Rolle spielen.

Die Tätigkeit von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten wird daher in rechtlicher Hinsicht seit jeher aufgrund einer Vielzahl gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen, wie den Berufsordnungen der Heilberufskammern, den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder, den Bundesgesetzen wie der Bundesärzteordnung und dem SGB V, einschließlich der untergesetzlichen Bestimmungen wie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, den Bundesmantelverträgen und den Abrechnungsbestimmungen reglementiert.

Auch die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30.05.2016 neu eingeführten Straftatbestände der §§ 299a ff. StGB über die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, die in Ergänzung zu den berufsrechtlichen Vorgaben eine von unlauteren Zuwendungen unbeeinflusste Gesundheitsversorgung zum Ziel haben, richten sich an „Angehörige eines Heilberufs“ und damit an Ärzte, Apotheker und sonstige Heilberufsausübende.

Im Hinblick auf den Grundsatz der ärztlichen Unabhängigkeit, widmen wir uns in unserem Beitrag der Frage, ob und in welchem Umfang die auf ärztliche Unabhängigkeit abzielenden Vorschriften des Berufsrechts aufgrund der unterschiedlichen Beteiligten und Gesellschaftsstrukturen auf der Gründer- und Trägerebene von Medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1a SGB V auf diese anwendbar sind, ob diese auch für die Gesellschafter- oder Geschäftsführungsebene Geltung beanspruchen können und ob und in welchem Umfang die angestellten Ärzte und die ärztlichen Leiter eines MVZ in die Pflicht genommen werden.

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