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Die Bindung des Programmverantwortlichen Arztes an eine Berufsausübugsgemeinschaft

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge und Rechtsanwalt Hendrik Hörnlein | | Publikationen

in: RöFo 08/2022, S. 918-924

Im Jahr 2002 beschloss der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Ausschusses für Gesundheit die Einführung eines flächendeckenden Screening-Programms für Frauen nach den europäischen Leitlinien durch zertifizierte Mammographie-Einrichtungen (BT-Drs. 14/9122). Die rechtlichen Grundlagen für das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening finden sich mittlerweile insbesondere in § 25 f. SGB V, der Anlage 9.2 BMV-Ärzte und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (KFE-RL). Daneben sind u.a. im Strahlenschutzrecht Sonderregelungen für das Mammographie-Screening getroffen worden.

Die Genehmigung auf Übernahme des Versorgungsauftrages nach § 4 Anlage 9.2 BMV-Ä (PVA-Stellung) wird dem Programmverantwortlichen Arzt persönlich und nicht etwa der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder der MVZ-Trägergesellschaft erteilt (Persönliches Recht). Der Versorgungsauftrag kann gem. § 3 Abs. 2 S. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä auch von zwei Programmverantwortlichen Ärzten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, übernommen werden. Ebenso ist es gem. § 3 Abs. 3 S. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass der Versorgungsauftrag durch einen angestellten Arzt in einem MVZ oder einer BAG übernommen wird.

Das Genehmigungsverfahren für die PVA-Stellung wird gestuft durchgeführt. Zunächst wird der Versorgungsauftrag durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ausgeschrieben, §§ 25 Abs. 3 S. 3 SGB V, 4 Abs. 2 lit. a Anlage 9.2 BMV-Ä, 18 Abs. 3 S. 1 KFE-RL. Bewerber erhalten die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung ein Konzept mit detaillierten Angaben zur Organisation des Versorgungsauftrages einzureichen, §§ 4 Abs. 2 lit. b Anlage 9.2 BMV-Ä, 18 Abs. 4 KFE-RL. Nach Prüfung des Konzepts wählt die KV nach pflichtgemäßem Ermessen unter den eingegangenen Bewerbungen aus und kann eine Genehmigung zur Übernahme der PVA-Stellung erteilen, §§ 4 Abs. 2 lit. c Anlage 9.2 BMV-Ä, 18 Abs. 5 S. 1 KFE-RL. Zur Erteilung der Genehmigung auf Übernahme der PVA-Stellung sind weitreichende Voraussetzungen sicherzustellen. Hierzu gehören u.a. die persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers, die Verfügbarkeit und Qualifikationen der im Rahmen des Versorgungsauftrages kooperierenden Ärzte und radiologischen Fachkräfte in der Screening-Einheit sowie die sachlichen Voraussetzungen zur Übernahme des Versorgungsauftrages.

Zum Erfüllen der rechtlichen Voraussetzungen sind regelmäßig zunächst erhebliche wirtschaftliche Investitionen zu tätigen. Diese wirtschaftlichen Investitionen und das aufwendige Genehmigungsverfahren einerseits und der Charakter der PVA-Stellung als persönliches Recht anderseits, wirft für den Fall des Ausscheidens des PVA aus der BAG die Frage der rechtlichen Absicherung der übrigen Beteiligten auf. Hieraus resultiert regelmäßig das Bedürfnis, die PVA-Stellung möglichst langfristig in der Gesellschaft, die zur gemeinsamen beruflichen Zusammenarbeit gegründet wurde, zu halten bzw. die PVA-Stellung an die Gesellschaft zu binden.

Zwar kann ein PVA – wie oben angesprochen – auch angestellter Arzt sein. Für die hier gegenständliche Fragestellung soll sich jedoch auf die mögliche Bindung der PVA-Stellung als Vertragsarzt an die BAG auf Grund gesellschaftsrechtlicher Regelungen beschränkt werden.

Hierzu ist nachfolgend rechtlich Stellung zu nehmen. Zunächst ist die Rechtsnatur der PVA-Stellung zu beleuchten und sodann die rechtlichen Möglichkeiten der Übertragung der PVA-Stellung auf einen Nachfolger aufzuzeigen. Ausgehend hiervon soll sodann auf die Wirksamkeit von möglichen vertraglichen Regelungen eingegangen werden.

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