Die Ausschreibungspraxis der Krankenkassen bei der Verordnung von Kontrastmitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs
in: RöFo 07/2022, S. 793-796
Der Bezug von Sprechstundenbedarf ist seit jeher Diskussionsgrundlage für zahlreiche Gerichtsentscheidungen, Fachbeiträge und gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Vertragsärzten, Leistungserbringern, Großhändlern, Arzneimittel- und Hilfsmittelherstellern und den Krankenkassen sowie den Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen der verschiedenen Bundesländer. Eine besondere Bedeutung kommt dabei stets dem Bezug von Kontrastmitteln als kostenintensives Arzneimittel iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) zu. Das Interesse der leistungspflichtigen Krankenkassen an einer Regulierung und Verringerung der Kostenlast erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, führt mitunter jedoch zu einer Benachteiligung der Hersteller/Lieferanten und/oder Vertragsärzte.
Zwei aktuelle Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG Ba-Wü) vom 15.10.2021, Az.: L 4 KR 3009/18 und des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-West falen (LSG NRW) vom 09.12.2021, Az.: l 16 KR 868/18 befassen sich mit der Vergütung bei der Belieferung von Vertragsärzten mit Kontrastmittel.
Das LSG Ba-Wü stellt zugunsten der Arzneimittelgroßhändler fest, dass deren Vergütungsanspruch nicht einer Prüfung nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterworfen ist und somit nicht unter Hinweis auf einen vermeintlichen Verstoß gegen eben solches gemindert oder die Zahlung durch die zuständige Krankenkasse verweigert werden kann.
Einen Dämpfer hat die betroffene Krankenkasse auch hinsichtlich des fragwürdigen Ausschreibungsverhaltens für Sprechstundenbedarf erhalten. Zwar sieht das LSG Ba-Wü die Ausschreibungspraxis als grundsätzlich zulässig an, eine Verbindlichkeit der Vertragsärzte, ausschließlich bei den Ausschreibungsgewinnern Sprechstundenbedarf zu bestellen, folge daraus jedoch nicht.
Mit der Ausschreibungspraxis der Krankenkassen und der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Vertragsärzte ausschließlich bezuschlagte Kontrastmittel zu verordnen, hatten wir uns bereits in dem Beitrag Radiologie & Recht 8/2020 (Fortschr Röntgenstr 2020; 192: 797– 800) auseinandergesetzt und dargelegt, warum die Ausschreibung von Kontrastmitteln in Verbindung mit einer Bezugsverpflichtung für die Radio- logen und damit auch die Festsetzung entsprechender Regressen rechtswidrig ist. Das Urteil des LSG NRW ist das Berufungsurteil zu dem von uns in dem genannten RöFo-Beitrag besprochenen erstinstanzlichen Urteil des SG Düsseldorf.
Das LSG NRW bestätigt nun, dass die zuständige Krankenkasse den Arzneimittelherstellern und -lieferanten vermeintlich exklusive Verträge mit dritten Unternehmen zur Kürzung oder Verweigerung der Zahlung von Vergütungsansprüchen nicht entgegenhalten kann. Eine exklusive Bezugsverpflichtung hat das LSG Ba-Wü in Übereinstimmung dazu ebenfalls verneint.