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Der Radiologe als „hoheitlicher Bediensteter"

Erstellt von Rechtsanwalt Dr. Horst Bonvie | | Publikationen

in: RöFo 03/2022, S. 331-334

Das Thema dieses Beitrages mutet antiquiert an; dass ein Facharzt für Radiologie z.B. bei der Erstellung eines Röntgenbildes hoheitlich handeln soll, überrascht. Und dennoch gibt es Fälle, bei denen dieses Phänomen auftaucht, häufiger als man vermutet.

Wird ein gesetzlich krankenversicherter Patient an einen Radiologen überwiesen, so kommt ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB zwischen dem Patienten und dem Radiologen zu Stande. Nicht anders ist die Rechtslage, wenn der Radiologe einen Privatpatienten behandelt; auch hier wird ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB abgeschlossen; der Radiologe erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten, ein öffentliches Amt nimmt er nicht wahr.

Anders kann dies aber sein, wenn ein bei einem Arbeitsunfall Verletzter den Radiologen aufgrund einer Anordnung des Durchgangsarztes aufsucht. In diesem Fall hat der Verletzte Anspruch auf die Versorgung durch den Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln; die Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und erfüllen diesen Anspruch mithilfe des Durchgangsarztes und durch weitere Ärzte auf Anordnung des Durchgangsarztes.

Wie weit reicht aber der öffentlich-rechtliche Auftrag der Unfallversicherungsträger gegenüber dem Durchgangsarzt bzw. dem weiteren Arzt, z.B. dem Radiologen? Ist die gesamte Behandlung eines Verletzten eine hoheitliche Maßnahme oder nur Teile der Behandlung? Und warum kommt es für die Beurteilung der Haftung des Radiologen auf diese Abgrenzung überhaupt an?

Unser Beitrag widmet sich eingehend der Beantwortung dieser Fragestellungen unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie einer Entscheidung des Landgerichts Bonn.

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