Zum Hauptinhalt springen

Anforderungen an Bürgschaftserklärungen und andere Sicherheitserklärungen für MVZ GmbHs

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge und Rechtsanwältin Christina Feldmeier-Budelmann | | Publikationen

in: RöFo 11/2022, S. 1271-1274

Gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V kann nicht nur ein einzelner Arzt eine vertragsärztliche Zulassung erwerben, sondern auch ein Medizinisches Versorgungszentrum, welches als juristische Person des Zivilrechts insofern gleichberechtigt mit den Vertragsärzten ist. Dabei können sowohl arztgruppengleiche als auch fachübergreifende Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gegründet werden (vgl. dazu Schaks NZS 2016, 761 (762)). Bei dem MVZ handelt es sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden können. Voraussetzung für das Tätigwerden von angestellten Ärzten ist, dass diese wie die Vertragsärzte, über eine Arztregistereintragung verfügen (§ 95 Abs. 1 SGB V). Der jeweils örtlich zuständige Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) entscheidet über die Zulassung des MVZ zu der vertragsärztlichen Versorgung.

Bei der Betrachtung eines MVZ existieren drei Ebenen, nämlich die Gründerebene (die Gesellschafter), die Betreiberebene (der Träger bzw. die Trägergesellschaft) und die Arztebene (die in dem MVZ tätigen Ärzten und Psychotherapeuten). Zwischen den verschiedenen Beteiligten ist klar zu differenzieren. Zwar werden auch die in dem MVZ angestellten Ärzte mit der Zulassung des MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung Mitglieder der zuständigen KV. Zugelassen i.S.v. § 95 Abs. 1 wird aber das MVZ selbst, nicht sein Träger bzw. Gründer (NK-MedizinR/Steinmeyer SGB V § 95 Rn. 29). Das führt dazu, dass auch nur das  –  rechtsfähige  –  MVZ selbst Träger von Rechten und Pflichten und im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig ist (vgl. Becker/Kingreen/Joussen, 8. Aufl. 2022, SGB V § 95 Rn. 2-16; LSG Berlin-Brandenburg 27.01.2010 – L 7 KA 139/09 B ER; dazu auch Schäfer GesR 2010, 351).

 

Für die Gründung einer MVZ-Trägergesellschaft kommen als Gesellschaftsformen eine Personengesellschaft  –  insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ­ – , eine eingetragene Genossenschaft, eine GmbH (jedoch nicht als Aktiengesellschaft) oder eine öffentlich rechtliche Rechtsform (insoweit zulässig Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Kommunalunternehmen oder Anstalt des öffentlichen Rechts und Gemeinsames Kommunalunternehmen) in Betracht, § 95 Abs. 1a S. 3 SGB V. Gegründet werden kann ein MVZ von zugelassenen Ärzten und Psychotherapeuten, von zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen (nur fachbezogen), von anerkannten Praxisnetzen, gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen, § 95 Abs. 1a S. 1f. SGB V. Gesellschafter der MVZ-Trägergesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein – dies auch gemischt. Jedoch können an einer Trägergesellschaft eines MVZ nur solche natürlichen oder juristischen Personen als Gesellschafter beteiligt werden, die dem genannten Gründerkreis aus § 95 Abs. 1a S. 1f. SGB V angehören. Der jeweilige Gesellschafter selbst – unabhängig davon ob natürliche oder juristische Person – muss somit die Gründereigenschaft erfüllen.

Mit der Zunahme von Gesellschaftsbeteiligungen durch sog. Investoren, erfreut sich die Rechtsform der GmbH für MVZ-Trägergesellschaften immer größerer Beliebtheit. Dies ist den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) deutschlandweit im Generellen und in Bayern im Besonderen ein Dorn im Auge. Denn die KVen befürchten eine Gefährdung des Patientenwohls durch vermeintlich gesteigerte wirtschaftliche Interessen, welche durch die Beteiligung von Investoren an den Trägergesellschaften entstünden.

Insofern legen die KVen, welche als Körperschaften des öffentlichen Rechts einen erheblichen Selbstverwaltungsspielraum besitzen, gesetzliche Regelungen sowie eigene Bestimmungen dahingehend aus, dass die Gründung und das Betreiben der vermeintlich rein gewinnorientierten MVZs durch Trägergesellschaften, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erschwert wird.

Ein Werkzeug stellt insoweit das Stellen einer in den Augen der jeweiligen KV geeigneten Sicherheit durch die MVZ-Trägergesellschaften dar. Denn eine der Gründungsvoraussetzungen für ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH ist neben einem geeigneten Gründer, dass die Gesellschafter eines Versorgungszentrums selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheiten gem. § 232 BGB für Forderungen der KV und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertraglicher Tätigkeit abgegeben haben, § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V. Zusätzlich wurde seitens der KV Bayern auch eine von dem MVZ selbst gestellte Bürgschaft zur Absicherung sämtlicher Forderungen der KV gegenüber dem MVZ nach dessen Gründung gefordert.

Zum Beitrag