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Aktuelle Rechtsprechung in der Radiologie – Kostenerstattung für PET-CT/MRT-Untersuchungen und keine CT-Abrechnungsgenehmigung für Doppelfachärzte

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge, Rechtsanwalt Tilmann Kirsch | | Publikationen

in: RöFo 06/2021, S. 733–735

Auch nicht anerkannte Behandlungsmethoden können unter bestimmten Voraussetzungen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterfallen.

Maßgeblich für eine Kostenübernahme durch die GKV ist insbesondere § 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Kostenerstattung einer anerkannten als auch einer nicht anerkannten Behandlungsmethode ist grundsätzlich möglich, sofern die Antragstellung der Kostenübernahme vor Inanspruchnahme der Leistung erfolgte und die Krankenkasse die Kostenübernahme zugesagt oder nicht fristgemäß reagiert hat, § 13 Abs. 2 und Abs. 3a SGB V. Die Kosten für selbst beschaffte Leistungen sind von der Krankenkasse zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, § 13 Abs. 3 SGB V.

Damit die Kosten einer nicht anerkannten Behandlungsmethode außerhalb des Leistungskataloges durch die GKV übernommen werden können, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) besondere Voraussetzungen erfüllt sein, welche wir in unserem Beitrag anhand einer konkreten Entscheidung näher darstellen.

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